Mit dem bundesrätlichen Beschlusspaket vom 1. Juli 2020 wurde die Weiterführung der EO-Entschädigung für Selbständigerwebende beschlossen. Die am 16. Mai ausgelaufene Hilfe wird rückwirkend und bis zum 16. September verlängert. Dazu schreibt Syndicom in ihrer Kommunikation vom 2. Juli:

“Erhaltene Unterstützungen werden automatisch weitergeführt  
Wer während dem Lockdown eine Entschädigung erhalten hat, bekommt die Hilfsgelder weiterhin bis zum 16. September ausbezahlt. Es muss also kein neues Gesuch gestellt werden. Wer noch kein Gesuch gestellt hat, kann das bei seiner Ausgleichskasse bis zum 16. September, rückwirkend ab dem 16. März, nachholen.

Kurzarbeitsentschädigung für Angestellte in der eigenen GmbH 
Nicht verlängert hat der Bundesrat hingegen die Entschädigung für Inhaber*innen einer GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind. Wer jedoch im Veranstaltungsbereich arbeitet, kann sich neu, wie die Selbständigerwerbenden bei der Ausgleichskasse, auf die Unterstützung über die Erwerbsersatzordnung EO bewerben. Wie eng diese Definition ausgelegt wird, ist noch nicht klar. Wir werden uns aber auf jeden Fall dafür einsetzen, dass möglichst viele der EO unterstellt werden.

Erhaltene Unterstützung überprüfen 
Wer in der bereits erhaltenen Entschädigung, aufgrund eines provisorisch hinterlegten Einkommens, tiefer eingestuft worden ist als das effektive Einkommen tatsächlich ist, kann bei der Ausgleichskasse eine Überprüfung der ausgerichteten Erwerbsersatzzahlung und die Entschädigung nach Massgabe des letzten definitiv festgestellten Einkommens verlangen.”