Statuten

I. Name und Sitz

Die vfg ist eine überregionale Vereinigung von BildermacherInnen aus allen Bereichen der Berufsfotografie. Unter dem Namen vfg besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäß Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.

II. Zweck

Der Verein hat zum Zweck, die ideelle und zeitgemäße Auseinandersetzung mit dem Medium der Fotografie und deren gestalterischer Umsetzung unter seinen Mitglieder zu fördern.
Es liegt im Interesse der Vereinigung, dass auch in Zukunft engagierte, kreative Berufsleute die Schweizer Szene beleben werden, weshalb die Ausbildung und die Förderung junger Talente ein Anliegen des Vereins ist.

III. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitglieder-versammlung festgesetzt. Sie sind gestaffelt nach selbst deklariertem Einkommen. Amtierende Vorstandsmitglieder sind von einem Beitrag befreit. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aktive von der Beitragspflicht zu befreien.

IV. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaftskategorien in der Vereinigung sind:

  • Einzelmitglied
  • Kollektivmitglied
  • Jungmitglied (vfg pool)
  • Gold Member
  • Ehrenmitglied
  • Gönnermitglied
  • Satelliten

Einzelmitglieder sind aktive interessierte Berufsleute aus allen Bereichen der Berufsfotografie, die bestrebt sind den formulierten Zweck der Vereinigung zu fördern, und deren Arbeiten einen erkennbaren gestalterischen Wert beinhalten. Die Aufnahme erfolgt durch das vfg Aufnahmegremium und wird durch den vfg Newsletter (Herold) bekannt gegeben.

Kollektivmitglieder sind Fotoschulen, Fotoagenturen oder Bildagenturen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Jungmitglieder (vfg pool) sind Fotografinnen und Fotografen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in Ausbildung sind oder vor höchstens drei Jahren die Ausbildung abgeschlossen haben.
Die Aufnahme erfolgt durch ein eigenes Aufnahmegremium der Jungmitglieder und wird durch den vfg Newsletter (Herold) bekannt gegeben. Die maximale Mitgliedschaftsdauer beträgt fünf Jahre. Im Anschluss an die Jungmitgliedschaft erfolgt ohne Kündigung des Mitgliedes der automatische Wechsel zur Einzelmitgliedschaft in der vfg.

Gold Member sind ehemalige aktive vfg Mitglieder die in Pension getreten sind. Sie haben die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder unterstützen die vfg aber mit einem reduzierten Mindestjahresbeitrag.

Zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung können Berufsleute ernannt werden, die anerkannt wertvolle Berufsarbeit geleistet haben. Eine vorgängige Mitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Ehrenmitglieder sind frei von Mitgliederbeiträgen. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Gönnermitglieder sind Personen, Firmen oder Institutionen, die die Ziele der vfg finanziell und ideell unterstützen. Sie verzichten auf ein Stimmrecht. Gönnermitglieder erhalten alle Informationen und werden an die Veranstaltungen der vfg eingeladen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Satelliten sind Freimitglieder die aktiv für den Verein tätig sind, die aber keine Berufsfotografen sind. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

V. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen 
Person.

VI. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigt, oder Verbandsbeschlüsse verletzt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

VII. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

VIII. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder-versammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Das Datum wird zwei Monate vorab im vfg Herold (Newsletter) bekannt gegeben. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederver-sammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder ein fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlich Mitgliederver-sammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der neuen Mitglieder für den Vorstand oder die Wiederwahl nach 4 Jahren.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten.
Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

IX. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist einmalig möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung und im Rahmen des Budgets beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Finanzen
c) Aktuariat

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen, mindestens jedoch monatlich. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden gemäss Spesenreglement entschädigt.

X. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitglieder-versammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsarbeit kann einer Treuhandstelle übertragen werden.

XI. Die Arbeitsgruppen

Um den Zweck im Sinne von Artikel 2 zu erfüllen, kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen und besetzt diese mit Mitgliedern.

Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden gemäss Spesenreglement entschädigt.

XII. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

XIII. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

XIV. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

XV. Inkrafttreten

Diese überarbeiteten Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2014 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Mittwoch 7. Mai 2014, Zürich

Der Präsident: Gian Vaitl
Der Protokollführer: Dominik Fricker